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Laut Bundesregierung ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wie folgt definiert:Infografik: So funktioniert die Berechnung der fünf Pflegegrade. Erfassung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten in 6 Lebensbereichen (Module): Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Berechnung und Gewichtung der Gesamtpunkte in Prozent: 10, 15, 40, 20, 15. Einstufung in einen der fünf Pflegegrade: 12,5 bis unter 27 – 1; ab 27 bis unter 47,5 – 2; ab 47,5 bis unter 70 – 3; ab 70 bis unter 90 – 4; ab 90 bis 100 – 5.

Pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Diesen Bereichen sind bei der Begutachtung verschiedene prozentuale Anteile zugeordnet, die im Begutachtungsverfahren mit einer Punkteskala beurteilt und zusammengerechnet werden. Der ermittelte Gesamtpunktwert liegt zwischen 0 und 100 und bildet die Grundlage der Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 5.
Zum Beispiel: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten = Pflegegrad 1. Das bedeutet geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Etwas davon abweichend werden Babys bis 18 Monate eingestuft (allgemein höherer Pflegegrad).



Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de
Sandra Wiegand, M.A. Leitung Familienbüro / Referentin der zentralen Gleichstellungsbeauftragten

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